Satzung

Satzung der Schützengilde Kornwestheim e. V.           stand 2019

 

  • §1 Name, Sitz und Dachorganisation des Vereins

Der Verein führt den Namen “ Schützengilde Kornwestheim e. V ” und hat seinen Sitz in Kornwestheim. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Ludwigsburg unter der VR. Nr. 494 am 14.09.1965 eingetragen. Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes sowie des Württembergischen Schützenverbandes 1850 e. V. und damit unmittelbares Mitglied des Deutschen Schützenbundes. Der Verein erkennt die Satzungen der Verbände sowie deren Ordnungen (Rechtsordnung, Sportordnung, Disziplinarordnung) ausdrücklich an.

  • §2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “ Steuerbegünstigte Zwecke ” der Abgabeordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Schießsportes und der sportlichen insbesondere schießsportlichen Jugendhilfe. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Errichtung von Sportanlagen und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, einschließlich sportlicher Jugendpflege.

  • §2a

Die Vereinsjugend der Schützengilde ist die Jugendorganisation und somit eigenständige Gruppe innerhalb des Vereins.
Sie arbeitet nach der Vereinsjugendordnung.
Die Genehmigung oder Änderung der Jugendordnung obliegt dem Schützenmeisteramt und der Jugendleitung gemeinsam.

  • §3 Verwendung von Vereinsmitteln

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  • §4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereines ist gleich dem Kalenderjahr.

  • §5 Mitgliedschaft

Der Verein hat:

  1. a) Mitglieder über 18 Jahre
    b) Mitglieder unter 18 Jahre
    c) Fördermitglieder
    d) Ehrenmitglieder
    e) Familienmitglieder

Zur Aufnahme ist schriftliche Anmeldung erforderlich. Mitglied können alle Personen werden. die sich in geordneten Verhältnissen befinden und über einen guten Leumund verfügen. Über die endgültige Aufnahme entscheidet das Schützenmeisteramt. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist das Schützenmeisteramt nicht verpflichtet, über die dafür maßgeblichen Gründe Auskunft zu erteilen.
Jedes neu aufgenommen Mitglied erhält eine Mitgliedskarte und eine Satzung. Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung, die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu achten.
Mitglieder, die sich um den Verein ganz besondere Verdienste erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des OSM oder des Schützenmeisteramtes durch die Hauptversammlung. Eine Urkunde nebst Ehrenmitgliedskarte ist darüber auszustellen.

  • §6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben freien oder ermäßigten Zutritt zu allen Vereinsveranstaltungen. Ausnahmen werden durch Beschluss des Schützenmeisteramtes von Fall zu Fall bestimmt.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten Beiträge zu leisten und die von der Vereinsleitung zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebes erlassenen Anordnungen zu respektieren. Mitglieder, die die Vereinsinteressen schädigen und trotz wiederholter Mahnung nicht davon ablassen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das gleich gilt, wenn die Vereinsbeiträge nach Fälligkeit trotz Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von einem Monat bezahlt werden.
Ehrenmitglieder sind außerordentliche Mitglieder. Sie haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder ohne die Pflicht der Beitrags, Standgeld- oder sonstiger Zahlungen. Verleihen Ehrenmitgliedschaft gilt, solange das Ehrenmitglied dem Verein angehört.
Jedes Mitglied über 18 Jahre besitzt Stimm- und Wahlrecht. Wählbar sind nur Mitglieder über 21 Jahren.

  • §7 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder durch schriftliche Austrittserklärung auf den Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Monat.
Der Beitrag ist bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft zu zahlen. Ein Vereinsmitglied kann durch Beschluss des Schützenmeisteramtes ausgeschlossen werden (§6). Bei Stimmengleichheit entscheidet der OSM. Der Beschluss ist unanfechtbar und endgültig.
Ausgetretene oder ausgeschlossenen Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und seine Einrichtungen. Sie haben die Mitgliedskarte abzugeben.

  • §8 Beiträge der Mitglieder

Jedes Vereinsmitglied bezahlt eine einmalige Aufnahmegebühr und einen jährlichen Beitrag. Beiträge und Aufnahmegebühr für aktive, passive und jugendliche Mitglieder werden von der Hauptversammlung festgelegt. Der Jahresbeitrag wird durch Abbuchungsermächtigung eingezogen.
Darüber hinaus ist jedes Mitglied verpflichtet, im ersten Jahr der Mitgliedschaft eine Aufbauleistung in Arbeitsstunden, ersatzweise in Geld oder Sachleistungen zu erbringen. In den folgenden Jahren besteht entsprechend weiterhin die Pflicht, zur Instandhaltung und Pflege der Schießanlagen beizutragen. Über den Umfang dieser Beiträge entscheidet ebenfalls die Hauptversammlung.

  • §9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem OSM, dem 1. SM und dem Kassier. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis wird bestimmt, das der 1. SM nur bei Verhinderung des OSM und der Kassier nur bei Verhinderung des OSM und des 1. SM den Verein vertreten soll.

  • §10 Leitung und Verwaltung

Das Schützenmeisteramt besteht aus insgesamt 9 Personen: Oberschützenmeister, Erster Schützenmeister, Kassier, Schriftführer, Jugendleiter, Sportleiter, Erster Beisitzer, Zweiter Beisitzer und Dritter Beisitzer.
Das Schützenmeisteramt wird, wie folgt, durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestellt:

  1. a) Der Oberschützenmeister, der Schriftführer, der Jugendleiter, der Erste Beisitzer und der zweite Beisitzer jeweils auf 2 Jahre, erstmals in der Mitgliederversammlung 1996.
  2. b) Der Erste Schützenmeister, der Sportleiter, der Kassier und er Dritte Beisitzer auf 1 Jahr in der Mitgliederversammlung
    1996, ab der Mitgliederversammlung 1997 erfolgt die Bestellung jeweils auf 2 Jahre.

Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt.
Das Schützenmeisteramt unterstütz den OSM in der Leitung des Vereins, ihm obliegt es, die Veranstaltungen des Vereins festzulegen sowie Sonderkommissionen zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu bestellen. Es entscheidet in allen in der Satzung vorgesehenen Fällen. Die Vorstandssitzungen werden geleitet vom OSM, im Falle seiner Verhinderung vom 1. SM. Über die Sitzungen und Beschlüssen wird vom Schriftführer Protokoll geführt, das vom Sitzungsleiter gegenzuzeichnen ist.
Fällt ein Mitglied des Schützenmeisteramtes vor einer Hauptversammlung aus, sei es durch Tod, Rücktritt oder dergleichen, so ist der OSM berechtigt, einen Ersatzmann zu bestimmen, der an die Stelle des Ausgeschiedenen bis zur nächsten Hauptversammlung tritt.
Fällt der OSM aus, so tritt an seine Stelle der 1. SM. Die Stelle des 1. SM übernimmt bis zur nächsten Hauptversammlung der Kassier. Lehnt der 1. SM die Übernahme der Amtsgeschäfte des OSM ab, so hat er innerhalb von 4 Wochen eine außerordentliche Hauptversammlung zur Wahl des OSM einzuberufen. Beim Ausfall des 1. SM übernimmt ebenfalls der Kassier die Geschäfte bis zur nächsten HV.

  • §11 Kassenprüfer

Die Hauptversammlung wählt auf die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer. Sie haben vor dem Rechnungsabschluss eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der nächsten Hauptversammlung Bericht zu erstatten.
Es müssen innerhalb dieser 2 Jahre mindestens 2 kurzfristig angemeldete Kassenprüfungen vorgenommen werden

  • §12 Hauptversammlung
  1. Die Hauptversammlung soll nach Möglichkeit in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres durchgeführt werden. Sie wird durch den OSM, im Falle seiner Verhinderung von 1. SM einberufen und geleitet. Die Einladung hat spätestens 30 Tage vorher durch persönliche postalische Zustellung an alle Mitglieder an die dem Verein gemeldeten Adressen, dem Kornwestheimer Vereinsanzeiger sowie durch Aushang am schwarzen Brett im Vereinsheim der Schützengilde Kornwestheim e. V. unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen.
  2. Anträge zu Hauptversammlung werden nur berücksichtigt, wenn sie mindestens einen Woche vor der Versammlung schriftlich an den OSM (1. SM) eingereicht werden.
  3. Bei Beschlussfassungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Beis Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des OSM.
  4. Über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  • §13
  1. Der OSM kann jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung mit einer Frist von einer Woche einberufen.
  2. Der 1. SM muss eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn dies von mindestens 33 1/3 % der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Grundes verlangt wird.
  3. Die außerordentliche Hauptversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Hauptversammlung.
  4. Für die Durchführung gelten die gleichen Bestimmungen wie in §12.
  • §14

Zur Beschlussfassung über folgende Punkte ist die Mehrheit von drei Vierteln der in der Hauptversammlung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich:

  1. Änderung der Satzung (wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, neu eingeführt oder aufgehoben, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen).
  2. Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins, wenn nicht mindestens 7 Mitglieder sich entschließen, ihn weiterzuführen. In diesem Falle kann der Verein nicht aufgelöst werden. Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins kann nur auf einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung eine Beschlussfassung hierüber angekündigt ist.
  3. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienen Mitglieder muß schriftlich erfolgen.
  • §15 Datenschutz / Persönlichkeitsrechte

    Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung.Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten:
      
- Name und Anschrift,
- Bankverbindung für Lastschrifteinzug,
- Telefonnummern,
- E-Mail-Adresse,
- Geburtsdatum,
- Staatsangehörigkeit
- Lizenz(en) aus dem Sportbetrieb,
- Ehrungen,
- Funktion(en) im Verein,
- Wettkampfergebnisse,
- Zugehörigkeit zu Mannschaften,
- Startrechte und ausgeübte Wettbewerbe,
- gegebenenfalls ergänzende Angaben im Hinblick auf das Waffenrecht.

Der Verein hat Versicherungen abgeschlossen oder schließt solche ab, aus denen er und / oder seine Mitglieder Leistungen beziehen können. Soweit dies zur Begründung, Durchführung oder Beendigung dieser Verträge erforderlich ist, übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Name, Adresse, Geburtsdatum oder Alter, Funktion(en) im Verein, etc.) an das zuständige Versicherungsunternehmen. Der Verein stellt hierbei vertraglich sicher, dass der (die) Empfänger(in) die Daten ausschließlich dem Übermittlungszweck gemäß verwendet.

Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Dies betrifft insbesondere Start- und Teilnehmerlisten, Mannschaftsaufstellungen, Ergebnisse, Wahlergebnisse sowie bei sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen anwesende Vorstandsmitglieder und sonstige Funktionäre. Die Veröffentlichung / Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Daten, die zur Organisation des Vereins und des Sportbetriebes nötig sind. Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung / Übermittlung und der Verein entfernt eventuell vorhandene Fotos von seiner Homepage.

Als Mitglied des Deutschen Schützenbundes ist der Verein verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten über seinen Landesverband dorthin zu melden.

Im Zusammenhang mit der Organisation und der Entwicklung des Landes- bzw. Bundesverbandes, des Sportbetriebes in den entsprechenden jeweiligen übergeordneten Verbandshierarchien sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen der übergeordneten Verbandshierarchien übermittelt der Verein personenbezogene Daten und gegebenenfalls Fotos seiner Mitglieder an diese zur Bearbeitung und Veröffentlichung.

Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand des verarbeitenden Verbandes der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung / Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Einzelfotos von seiner Homepage.

Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende, Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.

 

  • §16

Im Falle der Auflösung des Vereins ist dessen Vermögen mit Zustimmung des Finanzamtes treuhänderisch auf die örtliche Gemeindeverwaltung zu übertragen, mit der Auflage, es zu steuerbegünstigten Zwecken, insbesondere zur Förderung des Sports, zu verwenden. Dasselbe gilt bei Wegfall des bisherigen Vereinszweckes.